CFW Stiftung

Spender werden

Spenden

Die Carl Friedrich von Weizsäcker-Stiftung ist als gemeinnützige Körperschaft berechtigt, für Spenden Zuwendungsbestätigungen zur Vorlage beim Finanzamt auszustellen (letzte Mitteilung vom 18.05.2007 mit der Steuernummer 324 / 5796 / 0825).

Insgesamt (alle Zuwendungen zusammengenommen) haben Sie die Möglichkeit, bis zu

  • 20 Prozent des Gesamtbetrages Ihrer Einkünfte, oder
  • 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter Ihres Unternehmens

im Kalenderjahr als Sonderausgaben steuermindernd geltend zu machen.

Zuwendungen, die im Prinzip abzusetzen sind, die Höchstbeträge aber überschreiten (oder im Jahr der Zuwendung keine Berücksichtigung finden), können in den Folgejahren als Sonderausgaben geltend gemacht werden – immer im Rahmen der Höchstbeträge.

Letztwillige Verfügung

Wenn Sie uns testamentarisch bedenken, uns Ihren Nachlaß oder einen Teil Ihres Nachlasses übertragen, dann fällt beispielsweise keine Erbschaftssteuer an. Sie können in Ihre Verfügung auch Auflagen mit aufnehmen, etwa Formen des Gedenkens an Sie und Ihre Gabe bestimmen. Und wie eine Spende können Sie Ihre Verfügung ebenfalls an einen bestimmten Zweck binden, an ein bestimmtes Projekt der Weizsäcker-Stiftung beispielsweise.

Die Weizsäcker-Stiftung kann wie jede Stiftung Rücklagen bilden, ist aber, wie jede andere Stiftung auch, grundsätzlich gehalten Spenden zeitnah einzusetzen – es sei denn, Sie wählen die Form der Zustiftung. Dann bleibt Ihr Vermögen erhalten und Sie unterstützen uns, unsere Projekte bzw. eines unserer Projekte oder unser Programm allgemein aus den Erträgen Ihrer Zustiftung.

Damit ihr Wille auch wirklich geschieht, wird schließlich auch eine Rechts- und Steuerberatung zweckmäßig sein. Hier arbeiten wir gerne mit Personen und Kanzleien Ihres Vertrauens zusammen. Wir sind gegebenenfalls aber auch gerne bereit, bei der Suche oder Vermittlung einer qualifizierten Beratung behilflich zu sein.