CFW Stiftung

Gesetzentwurf

Arbeitskampf in der Daseinsvorsorge

Vorschläge einer gesetzlichen Regelung von Streik und Aussperrung in Unternehmen der Daseinsvorsorge bei angemessenem Interessenausgleich zwischen den Tarifvertragsparteien und der Allgemeinheit bei. Ein Gesetzentwurf im Auftrag der Carl Friedrich v. Weizsäcker Stiftung, erarbeitet von

Prof. Dr. Martin Franzen
Lehrstuhl für deutsches, europäisches, internationales Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht
Universität München

Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M. (Harvard)
Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit
Universität Bonn

Prof. Dr. Christian Waldhoff
Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Universität Bonn

Gesetz zur Regelung kollektiver Arbeitskonflikte in der Daseinsvorsorge

§ 1 Gesetzeszweck

(1) Zweck des Gesetzes ist die Regelung kollektiver Arbeitskonflikte in der Daseinsvorsorge.

(2) Kollektive Arbeitskonflikte sind Auseinandersetzungen mit dem Ziel, den Abschluss eines Tarifvertrags durchzusetzen oder abzuwenden.

(3) Soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft, gelten die Rechtsgrundsätze des Arbeitskampfrechts sowie die übrigen Rechtsvorschriften des kollektiven Arbeitsrechts.

§ 2 Geltungsbereich

Zur Daseinsvorsorge im Sinne dieses Gesetzes gehören folgende Bereiche:

  1. Medizinische und pflegerische Versorgung
  2. Versorgung mit Energie und Wasser
  3. Feuerwehr, Bestattung, Entsorgung
  4. Landesverteidigung und innere Sicherheit
  5. Verkehr
  6. Erziehungswesen und Kinderbetreuung
  7. Kommunikationsinfrastruktur
  8. Versorgung mit Bargeld und Zahlungsverkehr

§ 3 Ankündigungspflicht

(1) Eine Arbeitskampfmaßnahme ist nur zulässig, wenn die Arbeitskampfpartei ihre Arbeitskampfmaßnahme vier Tage vor ihrem geplanten Beginn gegenüber der anderen Arbeitskampfpartei ankündigt. Dabei müssen der Ort, der Beginn und die Dauer der Arbeitskampfmaßnahme mitgeteilt werden.

(2) Die zum Arbeitskampf aufrufende Arbeitskampfpartei ist verpflichtet, die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über den Arbeitskampf, insbesondere über die in Absatz 1 Satz 2 genannten Umstände, zu informieren.

§ 4 Aufrechterhaltung einer Grundversorgung

(1) Die Arbeitskampfparteien haben dafür zu sorgen, dass die zur Befriedigung der elementaren persönlichen, sozialen und öffentlichen Bedürfnisse erforderliche Grundversorgung aufrechterhalten wird. Die Arbeitskampfparteien haben die für die Sicherstellung der Grundversorgung erforderlichen Arbeitnehmer von Arbeitskampfmaßnahmen auszunehmen.

(2) Die Einzelheiten der Aufrechterhaltung einer Grundversorgung einschließlich der hierfür notwendigen Verfahrensregelungen im Falle der Nichteinigung bestimmen die Arbeitskampfparteien einvernehmlich. Falls keine Einigung zustandekommt, entscheidet eine Einigungsstelle über den Umfang der Grundversorgung nach Absatz 1 verbindlich. Die Einigungsstelle kann von jeder Arbeitskampfpartei jederzeit angerufen werden.

(3) Die Einigungsstelle besteht aus der gleichen Anzahl von Beisitzern, die von den Arbeitskampfparteien auf Arbeitgeberseite und Arbeitnehmerseite bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, bestellt ihn das Landesarbeitsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitskampf stattfindet oder stattfinden soll. Sind mehrere Landesarbeitsgerichtsbezirke betroffen, entscheidet das Bundesarbeitsgericht. Dasselbe gilt, wenn sich die Arbeitskampfparteien nicht über die Anzahl der Beisitzer einigen können. Die gerichtliche Entscheidung ergeht ohne die ehrenamtlichen Richter. Im Übrigen gilt • 98 Abs. 1 S. 3 bis 6 ArbGG entsprechend.

(4) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Mitglieder nach mündlicher Beratung. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Einigungsstelle ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden an Beratung und Beschlussfassung teilnimmt. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und den Arbeitskampfparteien zuzuleiten. Sie verlieren ihre Wirkung mit Abschluss des angestrebten Tarifvertrags.

(5) Eine Arbeitskampfmaßnahme ist nur zulässig, wenn die Arbeitskampfparteien über den Umfang der Grundversorgung einig sind oder ein Beschluss der Einigungsstelle nach Absatz 4 vorliegt.

§ 5 Urabstimmung

(1) Eine gewerkschaftliche Arbeitskampfmaßnahme ist nur zulässig, wenn mehr als 50% der teilnahmeberechtigten Mitglieder der Gewerkschaft an einer Urabstimmung teilgenommen und mehr als 50% der abstimmenden Mitglieder der Gewerkschaft der Arbeitskampfmaßnahme zugestimmt haben. Teilnahmeberechtigt sind nur die Mitglieder der Gewerkschaft, deren Arbeitsverhältnisse unter den Geltungsbereich des angestrebten Tarifvertrags fallen.

(2) Die Urabstimmung folgt den Grundsätzen der unmittelbaren, freien und geheimen Wahl. Die Gewerkschaft ist verpflichtet, das Ergebnis der Urabstimmung der anderen Arbeitskampfpartei sowie der Öffentlichkeit mitzuteilen.

(3) Die Satzung der Gewerkschaft regelt die Einzelheiten der Durchführung der Urabstimmung. Die Satzung der Gewerkschaft kann höhere Quoren als in Absatz 1 bestimmt vorsehen.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Arbeitskampfmaßnahmen der Arbeitgeberseite. Die Satzung des Arbeitgeberverbands kann das Stimmrecht seiner Mitglieder nach der wirtschaftlichen Bedeutung gewichten.

§ 6 Schlichtung

(1) Eine Arbeitskampfmaßnahme ist nicht zulässig während eines Schlichtungsverfahrens. Die Arbeitskampfparteien regeln die Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens.

(2) Fehlt es an einer Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren, gelten die Absätze 3 bis 7 über die staatliche Schlichtung.

(3) Das staatliche Schlichtungsverfahren kann von jeder Arbeitskampfpartei nach Scheitern der Tarifvertragsverhandlungen eingeleitet werden.

(4) Das staatliche Schlichtungsverfahren wird von der beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebildeten Bundesschlichtungsstelle geführt. Die Bundesschlichtungsstelle wird von einem Bundesschlichter geleitet, der im Einvernehmen mit dem Ausschuss nach • 5 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt wird.

(5) Nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens benennt jede Arbeitskampfpartei innerhalb von drei Tagen einen Beisitzer. Stehen mehrere Arbeitskampfparteien auf einer Seite des Arbeitskampfes, müssen sie sich auf die Person des Beisitzers einigen. • 2 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen gelten entsprechend.

(6) Die Bundesschlichtungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Innerhalb von vier Wochen nach ihrem Zusammentreten formuliert die Bundesschlichtungsstelle einen Schlichtungsvorschlag. Dieser ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und den Arbeitskampfparteien zuzuleiten. Nehmen die Arbeitskampfparteien durch schriftliche Zustimmungserklärung gegenüber der Bundesschlichtungsstelle den Schlichtungsvorschlag innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang an, gilt er als zwischen den Arbeitskampfparteien zustandegekommener formwirksamer Tarifvertrag.

(7) Das Schlichtungsverfahren endet mit Ablauf der zweiwöchigen Annahmefrist nach Absatz 6 Satz 5.

§ 7 Streik einer Berufsgruppengewerkschaft

Eine gewerkschaftliche Arbeitskampfmaßnahme ist unzulässig, wenn sie auf den Abschluss eines Tarifvertrags gerichtet ist, der bezogen auf seinen angestrebten räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich weniger als 15% der Arbeitsverhältnisse erfassen würde. Strebt die Gewerkschaft den Abschluss eines Firmentarifvertrags oder unternehmensbezogenen Tarifvertrags an, tritt an die Stelle des räumlichen und betrieblichen Geltungsbereichs im Sinne des Satzes 1 das Unternehmen.