CFW Stiftung

Das Arbeitskampfrecht Spaniens

In Spanien garantiert Art. 28 II der Verfassung vom 29.12.1978 das Streikrecht. In Satz 2 weist sie jedoch darauf hin, dass das Ausführungsgesetz gleichzeitig Garantien für die Aufrechterhaltung der für die Gemeinschaft notwendigen Dienste festzulegen hat. Das Gesetz über die Arbeitsbeziehungen von 1977 enthält in 26 Artikeln Vorschriften über Streik, Aussperrung und Schlichtung, von denen einige allerdings für verfassungswidrig erklärt wurden. Das Gleichgewicht herzustellen zwischen dem Streikrecht einerseits und den Bedürfnissen der Allgemeinheit andererseits fällt auch hier nicht leicht, urteilt Professor Gregor Thüsing (Bonn).

Umfangreiche Notdienste


Die Entscheidung über die Dienste im Streikfall obliegt der öffentlichen Verwaltung. Diese gibt vor, was lebensnotwendig ist und in welchem Umfang ein Dienst aufrechtzuerhalten ist. Zwar sind Verhandlungen hierüber möglich, sogar wünschenswert, letztlich steht es aber allein im Ermessen der Verwaltung,
diese Dienste festzusetzen.

Die Verwaltungspraxis ist recht großzügig, sowohl zu bestimmen, was ein lebensnotwendiger Dienst ist (hierunter fällt auch das Prado-Museum in Madrid!), als auch was den Umfang des Notdienstes anbelangt, insbesondere im Verkehrswesen. So ordnete die Verwaltung 1981 an, dass bis zu 79,9% des Dienstes bei einem Streik gegen die spanische Eisenbahn RENFE aufrecht erhalten werden mussten; das Tribunal Constitutional wertete dies allerdings im konkreten
Fall für unzulässig.  Zudem besteht allgemein eine Vorankündigungspflicht des Streikes von 5 Tagen gemäß Art. 3.3 II, die in bestimmten Bereichen des
öffentlichen Dienstes gemäß Art. 4 auf 10 Tage ausgedehnt wird. Ebenso wie das französische Recht hat auch die spanische Rechtsprechung Streiks für rechtsmissbräuchlich angesehen, in denen der Schaden unverhältnismäßig hoch war. Auch dies begrenzt das Streikrecht in den Bereichen der Daseinsvorsorge.

Lohnenswert scheint schließlich ein Blick auf das spanische Recht, nicht wie es ist, sondern wie es sein könnte: 1993 sollte ein neues Streikgesetz verabschiedet werden, das jedoch von der Regierung zurückgezogen wurde. Der Gesetzesentwurf orientierte sich in wichtigen Vorschriften stark am italienischen Vorbild. Art. 11 II zählte die Bereiche der lebensnotwendigen Dienste auf; hierzu gehört gemäß Nr. 7 auch die Luft-und Seebeförderung von Passagieren. Gemäß Art. 12.2 muss in diesem sensiblen Bereich ein Streik 10 Tage vor Beginn mitgeteilt werden, und auch hier besteht die Verpflichtung, konkrete Übereinkommen auszuhandeln, die die Ausübung des Streikrechts unter Aufrechterhaltung der für die Allgemeinheit lebensnotwendigen Dienste regelt (Art. 13.1).

Machtwort des Schlichters


Für den Bereich der wichtigen öffentlichen Dienste kann die Regierung auf Vorschlag des Arbeitsministers auch zwingende Schlichtungsverhandlungen anordnen. Obwohl dies in anderen Bereichen nicht zulässig ist, wertete dies das Verfassungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung von 1981 für verfassungsgemäß. Die spanische Regierung setzte nun den Arbeitsrechtler Federico Durán ein, der 1992 für einige Jahre unter wechselnden Regierungen den Wirtschafts-und Sozialrat leitet, ein Beratungsorgan der Regierung mit Repräsentanten von Arbeitgebern, Gewerkschaften und sozialen Institutionen.
Nach drei Streiktagen war damit der Arbeitskampf beendet, obwohl noch weite 7 Streiktage angekündigt waren. Durch das gleiche Verfahren wurde bereits durch den gleichen Schlichter 1986 ein Tarifkonflikt zwischen den Piloten und der Iberia-Tochter Aviaco gelöst.