CFvW Gesellschaft

Mitglied werden

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Mitglied werden – was Sie noch wissen sollten

Die Carl Friedrich von Weizsäcker-Gesellschaft ist eine gemeinnützige Körperschaft und berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen zur Vorlage beim Finanzamt auszustellen (letzte Mitteilung vom 08.12.2008 mit der Steuernummer 324 / 5796 / 0938).

Angebote der Gesellschaft sind beispielsweise Einladungen zu Tagungen, Vorträgen und Symposien. Ihre Teilnahme ist immer willkommen, aber eine Verpflichtung zur Teilnahme gibt es natürlich nicht. Doch werden Sie aller Erfahrung nach aus den verschiedensten Gründen (Termine, geographische Distanzen etc.) vielleicht öfter, oder sogar häufig keine Gelegenheit haben, die Angebote der Gesellschaft wahrzunehmen. Treffen Sie darum Ihre Entscheidung Mitglied zu werden 

●  in erster Linie danach, ob Sie Intention und Konzeption der Gesellschaft und das Bemühen um die Realisierung für unterstützenswert halten,

●  und nicht danach, ob bzw. mit welcher Regelmäßigkeit Sie den Einladungen bzw. Angeboten der Gesellschaft meinen folgen zu können.


Die Satzung der Carl Friedrich von Weizsäcker-Gesellschaft kennt fördernde und ordentliche Mitglieder. Der Unterschied liegt im Stimmrecht (siehe unten, § 5 der Satzung). Das hat zum einen historische Gründe. Die Gründungsmitglieder waren bzw. sind zugleich auch die „geborenen“ ordentlichen Mitglieder. Der Sache nach liegen die Gründe in den Überlegungen, soweit möglich

  Verläßlichkeit zu bieten, vor allem was Intention, Konzeption und Verwirklichung der Zwecke der Gesellschaft angeht (siehe unten, § 7 (4) der Satzung), 

•  Entscheidungen zu vermeiden, die lediglich die nach Termin, Ort und Interesse je zufällige Zusammensetzung der Mitgliederversammlung widerspiegeln,

  mit der ordentlichen Mitgliedschaft ein Engagement zu verbinden oder doch verbinden zu können, die mit einer fördernden Mitgliedschaft nicht verbunden ist.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1)        Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Mitglied kann jede juristische und natürliche Person sein.

(2)        Ordentliche Mitglieder sind:

a)  Professor Dr. Carl Friedrich von Weizsäcker (V)

b)  die Gründer des Vereins.

(3)        Als ordentliche Mitglieder können weitere Personen aufgenommen werden, die den Zielen des Vereins im besonderen Maße zu dienen vermögen.

(4)        Fördernde Mitglieder können solche Personen werden, die bereit sind, ohne Stimmrecht (siehe § 7) die Vereinszwecke ideell und materiell zu unterstützen.

(5)        Die ordentliche Mitgliedschaft wird auf Antrag durch Aufnahmebeschluß des Vorstandes nach § 5 (3) und § 8 (4) e), die fördernde Mitgliedschaft durch Zahlung eines vom Vorstand in einer bestimmten Mindesthöhe festgesetzten Geldbetrages erworben.

(6)        Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt und Ausschluß. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes und bedarf einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der Stimmen. Ausschlußgründe sind insbesondere ein mehrjähriger Beitragsrückstand und satzungswidriges Verhalten. Der Austritt ist bei Einhaltung einer einjährigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Kündigungserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ordentliche Mitglieder können ihre Mitgliedschaft frühestens unter Einhaltung einer zweijährigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres kündigen.

(7)        Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dem Zweck und der Satzung des Vereins.

§ 7 Mitgliederversammlung

Nach § 7 (4) ist die Mitgliederversammlung insbesondere zuständig für die

a)  Entgegennahme des Jahresberichts,

b)  Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung,

c)  Beschlußfassung über den Vereinshaushalt,

d)  Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums,

e)  Entlastung der Vorstandsmitglieder,

f)  Festlegung der Zweckverwirklichung,

g)  Satzungsänderung,

h)  Mitwirkung bei Entscheidungen nach § 11.

§ 11 betrifft die Auflösung der Gesellschaft, falls sich aufgrund geänderter Umstände der Vereinszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen läßt.