CFvW Gesellschaft

Partner werden

Engagement

Als Partner haben Sie alle Möglichkeiten sich zu engagieren, Ihren Namen mit Vortragsreihen der Weizsäcker-Gesellschaft zu verbinden eingeschlossen beispielsweise, bis hin zur Einrichtung von Instituten. Entsprechend können Sie die Steuervorteile zu nutzen, die der Staat dafür bietet.

Steuervorteile

Ø      Mitgliedsbeiträge und Spenden

An Mitgliedsbeiträgen und Spenden insgesamt (alle zusammengenommen) können Sie bis zu

●     20 Prozent des Gesamtbetrages Ihrer Einkünfte, oder

●     4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter Ihres Unternehmens

im Kalenderjahr als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen.

Zuwendungen, die im Prinzip abzusetzen sind, die Höchstbeträge aber überschreiten (oder im Jahr der Zuwendung keine Berücksichtigung finden), können in den Folgejahren als Sonderausgaben geltend gemacht werden – immer im Rahmen der Höchstbeträge.

Die Carl Friedrich von Weizsäcker-Gesellschaft ist als gemeinnützige Körperschaft berechtigt, die erforderlichen Zuwendungsbestätigungen zur Vorlage beim Finanzamt auszustellen (letzte Mitteilung vom 08.12.2008 mit der Steuernummer 324 / 5796 / 0938).

Ø      Sponsoring

Aufwendungen im Zusammenhang des Sponsorings sind keine Spenden sondern Betriebsausgaben. Unter dem Stichwort „wirtschaftliche Vorteile durch Sicherung oder Steigerung des Ansehens von Unternehmer, Unternehmen oder Produkte des Unternehmens“ können Sie Aufwendungen für die Weizsäcker-Gesellschaft als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.

Das ist der Fall, wenn beispielsweise bei Tagungen der Weizsäcker-Gesellschaft Sie auf Ihr Unternehmen und seine Leistungen aufmerksam machen, oder auch unter Verwendung unseres Namens oder Emblems im Zuge Ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf andere Weise auf Ihr Unternehmen hinweisen. Die Aufwendungen gelten auch dann als Betriebsausgaben, wenn die Geld- oder Sachleistungen Ihres Unternehmens und die von Ihnen angestrebten Werbeziele nicht gleichwertig sind.

Ø      Erbschaften / Schenkung

Sie haben geerbt eine Schenkung erhalten und bemerken erst später, Sie hätten diese Erbschaft oder Schenkung nicht annehmen sollen: Noch innerhalb von 24 Monaten nach Entstehen der Steuerpflicht können Sie die Erbschaft oder die Schenkung unserer Gesellschaft zuwenden. Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer erlischt dann rückwirkend.